Satzung


Satzung

der Bergwacht Harz – Grundorganisation Halberstadt

Name, Sitz des Vereins

1.   Der Verein führt als Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes den Namen
Bergwacht Harz – Grundorganisation Halberstadt.

2.   Er hat seinen Sitz in Halberstadt und  wird in das Vereinsregister eingetragen.

3.   Die Grundorganisation ist als Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes, eine Gliederung des gemäß den Genfer Abkommen als freiwillige nationale Hilfsgesellschaft anerkannten Deutschen Roten Kreuzes. Das Abzeichen der Bergwacht Harz ist das Rote Kreuz mit Edelweiß mit der Umschrift: „Bergwacht Harz“.

4.   Die Satzung und sonstige Vorschriften der Grundorganisation dürfen denen der übergeordneten Rotkreuz – Verbände nicht entgegenstehen.

§ 2

Aufgaben

1.   Die Grundorganisation wirkt als Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes an der Durchführung der dem Deutschen Roten Kreuz obliegenden und diesem durch die Rotkreuz – Abkommen und die Empfehlungen der Internationalen Rotkreuz – Konferenz übertragenen Angelegenheiten mit.

2.   Die Bergwacht Harz – Grundorganisation Halberstadt dient mit seinen Einrichtungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die  Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keinerlei Kapitalanteile oder Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Grundorganisation arbeitet als Gliederung des Deutschen Roten Kreuzes mit Vereinigungen und Einrichtungen zusammen, die auf gleichem oder ähnlichem Gebiet tätig sind.

Er vertritt in Wort, Schrift und Tat die Gedanken der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens. Er wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung.

3.   Seine Aufgaben sind insbesondere:

·      Mitwirkung im Katastrophenschutz und bei Maßnahmen zum Schutze der Zivilbevölkerung

·      Hilfeleistung bei Notständen aller Art

·      Beteiligung am Rettungsdienst

·      Mitwirkung im Unfallhilfs- und -rettungsdienst

·      Mitwirkung im Blutspendedienst

·      Mitwirkung im Suchdienst

·      Mitwirkung bei der Ausbildung und Ausrüstung männlicher und weiblicher Hilfskräfte des Deutschen Roten Kreuzes

·      Mitwirkung im Zivilschutz

·      Werbung von fördernden und aktiven Mitgliedern.

§ 3

Mitgliedschaft

1.   Die Mitgliedschaft wird durch Anmeldung beim Vorstand mit dessen Bestätigung erworben.

2.   In die Bergwacht können mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters Bewerber als Anwärter aufgenommen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und den Anforderungen des Bergwachtdienstes gewachsen sind (aktive Mitglieder). Über die Anwartschaft, die nicht länger als 2 Jahre dauern darf, und über die Aufnahme als aktives Mitglied entscheidet der Vorstand der Grundorganisation nach ärztlicher Untersuchung und abschnittseinheitlichen Prüfungen.

3.   Die laufende Fortbildung und zumutbarer Dienst sind Pflicht. Näheres über Anwart- und Mitgliedschaft in einer Dienst-, Aus- und Weiterbildungs- sowie Prüfungsordnung geregelt.

4.   Fördernde Mitglieder der Bergwacht Harz Grundorganisation Halberstadt können natürliche oder juristische Personen werden, die sich zur Zahlung eines freiwilligen Jahresbeitrages bereit erklären.

5.   Die aktive Mitgliedschaft in der Bergwacht Harz – Grundorganisation Halberstadt beinhaltet die Zugehörigkeit zu einem Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes.

 6.    Der Jahresmitgliedsbeitrag für nicht aktive bzw. Fördernde Mitglieder beträgt jährlich 24,- DM. Der Mitgliedsbeitrag für aktive Mitglieder beträgt jährlich
– für Auszubildende, Arbeitslose und studenten 6,- DM
– für alle anderen Mitglieder 12,- DM.
Der Jahresbeitrag wird im ersten Quartal des Jahres von allen Mitgliedern eingezahlt.

§ 4

Erlöschen der Mitgliedschaft

1.   Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

2.   Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand austreten.

3.   Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Ausschluß vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes schädigt oder wenn ein Mitglied trotz wiederholter Mahnungen seinen Pflichten nicht nachkommt. Über den Ausschluß von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

4.   Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem Antragsteller wie dem Betroffenen innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses der Antrag auf Entscheidung durch das Schiedsgericht beim Landesverband zu. Während des Ausschlußverfahrens ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.

§ 5

Mitgliederversammlung

1.    Die Ordentliche Mitgliederversammlung der Grundorganisation findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt.

2.    Die   Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung jedes Mitglieds 14 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung mit Angaben zur Tagesordnung, dem Versammlungsort und Beginn der Versammlung.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangen.

3.    Die Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung erfordert eine Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zu einem Beschluß, der eine Änderung des Status enthält, ist eine Mehrheit von zwei Drittel der Erschienenen notwendig.

4.    Über die Mitgliederversammlung des Vereins ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Eine Abschrift soll innerhalb eines Monats dem Kreisverband übersandt werden.

 

§ 6

Aufgaben der Mitgliederversammlung

1.   Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

·      Wahl des Vorstandes, die alle vier Jahre durchgeführt wird

·      Beschluß über die Ernennung von Ehrenmitgliedern

·      Annahme des Haushaltsplanes, des Tätigkeitsberichtes und der Rechnungslegung sowie die Entlastung des Vorstandes

·      Beschluß über An- und Verkauf von Grundstücken (hierzu ist die Zustimmung des Landesverbandes erforderlich)

·      Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

·      Auflösung der Grundorganisation.

 2.    Änderung der Satzung und die Auflösung des Ortsvereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder. Sind weniger als die Hälfte aller Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung des Vereins nur durch eine neue Versammlung beschlossen werden, zu der unter Hinweis auf den Verhandlungsgegenstand binnen 4 Wochen geladen werden muß.

§ 7

Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, die folgende Funktionen wahrnehmen:

·      den Vorsitzenden

·      den stellvertretenden Vorsitzenden und Bereitschaftsleiter

·      den technischen Leiter

·      den Schatzmeister

·      einem Mitglied

 2.   Rechtsverbindliche Erklärungen der Grundorganisation werden von 2 Mitgliedern dieses Vorstandes abgegeben.

3.   Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

4.   Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Das Ergebnis der Wahl ist dem Kreisverband alsbald anzuzeigen. Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

5.   Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so nimmt die nächste Mitgliederversammlung die Neuwahl vor. In dringenden Fällen kann der Vorstand bis dahin das Amt kommissarisch besetzen.

6.   Vorstandssitzungen finden nach Bedarf – mindestens drei im Jahr – statt. Sie werden von dem (der) Vorsitzenden oder seinem (seiner) Stellvertreter(in)einberufen und geleitet.

§ 8

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10

Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 07.04.1998 beschlossen und tritt damit in Kraft.

Halberstadt, den 26.04.98